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Ellsäßer, Janina

Duncker & Humblot
978-3-428-19504-6
1. Aufl. 2025 / 263 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Prozessrecht. Band: 316

Der Gesetzgeber hat in den Jahren 2017 und 2019 das in § 244 StPO normierte Beweisantragsrecht im Strafverfahren reformiert. Ziel war in beiden Fällen die Verfahrensbeschleunigung. Nach wie vor haben die Gerichte den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), das zentrale Recht des Beschuldigten, daneben durch Anträge selbst Einfluss auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme zu nehmen, wurde jedoch eingeschränkt. Die Arbeit untersucht, wie die Neuregelungen auszulegen sind und sich praktisch auswirken. Hierbei zeigt sich, dass die beiden Reformen nicht ideal aufeinander abgestimmt worden sind: Die Norm in ihrer Neufassung ist für den Rechtsanwender schwer zugänglich und wird allenfalls punktuell zu einer Entlastung und Beschleunigung der Strafverfahren beitragen. Auf der anderen Seite führt der neue Rechtszustand auch nicht, wie von Kritikern der Reformen befürchtet, zu einer rechtsstaatlich bedenklichen Beschneidung der Rechte des Beschuldigten auf Partizipation.

Die Arbeit behandelt zwei Änderungen des § 244 StPO aus den Jahren 2017 und 2019. Wie die Untersuchung zeigt, ist der neu geschaffene Rechtszustand nur bedingt geeignet, die Reformziele der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Tatgerichte, zu erreichen. Auf der anderen Seite sind die Einschnitte in die Partizipationsrechte des Beschuldigten nicht so erheblich, wie es von Kritikern der Reformen befürchtet wurde.

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